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Asbest Platte der Marke Promabest

Wenn über das Thema Asbest gesprochen wird, denken viele zuerst an die „Asbestwelle“, „Toschirohre“ oder andere Asbestzementprodukte, die im Bereich von Fassaden oder anderen Bauteilen in den 1970er Jahren verbaut worden sind.

Asbest wurde nicht nur zum Brand-, bzw. Hitzeschutz in Gebäuden eingesetzt. Auch zu Schallschutzzwecken, zur Bewehrung oder Verbesserung der Abriebfestigkeit oder des Fließverhaltens von Fliesenklebern wurde dieser Werkstoff eingesetzt.

Bis 1992 wurden Asbestzementplatten im Hochbau eingebaut. 1995 wurden die Herstellung und die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Materialien endgültig verboten. Da Gebäude im Laufe ihres Lebens gelegentlich die Eigentümer wechseln, muss auch in sehr alten Objekten mit dem Vorkommen von Asbest aufgrund von erfolgten Sanierungsarbeiten gerechnet werden.

Schwach gebundene Asbestprodukte mit einem Asbestgehalt von einer Dichte bis 1.000 kg/m³ finden sich in Schnüren, Pappen, Stopf- und Füllmassen, Leichtbauplatten, verschiedene Putze und Spritzasbest. Letzterer ist nur noch selten zu finden. Oberhalb einer Dichte von 1.400 kg/m² spricht man von fest gebundenem Asbest, wie Asbestzement, Estriche, Bodenbeläge, Kleber, Spachtelmassen, Anstriche und Beschichtungen. Im Zweifelsfall ist das Faserfreisetzungspotenzial sonstiger Asbestprodukte zu bewerten.

Sofern schwach gebundene Asbestprodukte vorhanden sind, müssen diese regelmäßig durch einen Asbestsachverständigen begutachtet werden. Hierbei werden die Risikobewertung und die Sanierungsdringlichkeit festgestellt. Für fest gebundene Asbestprodukte liegt in der Regel keine Verpflichtung zum Ergreifen vorläufiger Maßnahmen vor. Im Einzelfall kann beim Vorliegen einer konkreten Gefahr anders entschieden werden.

Von fest gebundenen Asbestprodukten geht immer dann eine Gefahr aus, wenn mechanische Arbeiten durchgeführt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn an den Bauteilen/-produkten gesägt, gefräst, gebohrt o.ä. wird und keine Einhausung mit Unterdruckhaltung erfolgt. Diese Arbeiten dürfen nur von speziell geschulten Fachunternehmen mit der notwendigen technischen Ausstattung durchgeführt werden. Generell dürfen Arbeiten an asbesthaltigen Produkten nur noch im Falle von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden.

Beim Verdacht auf das Vorhandensein von asbesthaltigen Materialien sollte daher immer im Vorfeld von Sanierungsarbeiten eine Untersuchung erfolgen. Darüber hinaus ist Asbest als gefährlicher Abfall den hierfür zuständigen Deponien unter Einhaltung der ordnungsgemäßen Verpackung anzudienen. Entsprechende Abfälle dürfen keinesfalls mit dem Hausmüll entsorgt werden.

Im Anschluss von erfolgten Sanierungsmaßnahmen an asbesthaltigen Produkten, bzw. deren Ausbau, muss vor der Aufhebung der Schutzmaßnahmen (Einhausung) eine Raumluftuntersuchung erfolgen.